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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 7 UE 1365/05.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 UE 1365/05.A

Urteil vom 24.10.2005


Leitsatz:1. Wird eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG behauptet, bedarf es zur Beurteilung der Schutzbereitschaft, bei Anlegung eines generell-abstrakten Maßstabes konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat, der Staat sich vielmehr in die Komplizenschaft mit dem oder den verfolgenden Akteuren begeben hat und diese gewähren lässt (in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Zurechenbarkeit von Übergriffen Dritter, B. v. 24.03.1995 - BVerwG 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; U. v. 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391).

2. Erwiesen ist die Schutzunwilligkeit der in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) und b) AufenthG genannten Akteure gegenüber einem zurückkehrenden, sich auf eine an die Ethnie anknüpfende Verfolgung berufenden Gruppenangehörigen dann, wenn die anzustellende Verfolgungsprognose zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die fehlende Schutzbereitschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem generellen Muster entspricht, um Angehörigen der Gruppe den Zugang zum nationalen Schutzsystem zu verweigern.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 61 Abs. 1,
Stichworte:Akteure, Erwiesenermaßen, Gruppengerichtete Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzgewährung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsprognose,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 1 E 297/04.A (1) vom 12.04.2005

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