JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 24.04.2008, Aktenzeichen: 8 UE 2021/06.A
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 10, AsylVfG § 73 Abs. 3, AsylVfG § 74 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a, AuslG § 53 Abs. 6, AuslG § 54, VwGO § 60 Abs. 1, VwZG § 7 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen, 2 E 629/06.A vom 19.04.2006 |
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