JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: 11 UE 3311/04.A
| Leitsatz: | Iranische Staatsangehörige haben wegen ihrer politischen Betätigung in einer monarchistischen Exilgruppierung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, wenn sich der oder die Betreffende bei seinem (ihrem) politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortut, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnimmt, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligt, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernimmt oder an verantwortlicher Stelle Kontakt zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition den den USA unterhält. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten (hier: Organisation von Protestveranstaltungen für die Organisation "Wächter des Ewigen Iran - N.I.D." auf örtlicher Ebene) sind, ebenso wie die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A -). |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abschiebungsschutz, exilpolitische Betätigung, Iran, Monarchist, N. I. D., |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 4 E 889/03.A (2) vom 13.01.2004 |
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