JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 10 UE 1392/06
| Leitsatz: | Wenn in Dateien des Bundeskriminalamts personenbezogene Daten zu mehreren Vorkommnissen gespeichert sind, ist für die Daten zu den einzelnen Vorkommnissen jeweils gesondert zu prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG ist. Dies folgt aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG. Eine Speicherung über die Aussonderungsprüffrist von zehn Jahren nach § 32 Abs. 3 BKAG hinaus ist zulässig, wenn die Daten sich auf besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen beziehen und die Gefahr der Wiederholung einer solch schweren Straftat droht oder der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen, ebenfalls besonders schwerwiegenden Deliktsart begangen hat. |
| Rechtsgebiete: | BKAG |
| Vorschriften: | BKAG § 32 Abs. 2 S. 1, BKAG § 32 Abs. 3, BKAG § 32 Abs. 5 S. 1, |
| Stichworte: | Aussonderungsprüffrist, Bundeskriminalamt, Datenschutz, Löschung personenbezogener Daten, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 6 E 1334/03 (V) vom 19.07.2005 |
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