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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 23.01.2001, Aktenzeichen: 2 UE 2899/96 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 UE 2899/96

Urteil vom 23.01.2001


Leitsatz:Zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ein Flüssiggas-Tanklager (Umschlag- und Verteillager).

Die Forderung nach Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ist sowohl zur Verhinderung eines Störfalls auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV (StörfallVO) als auch nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen grundsätzlich zulässig.

Auch als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dient die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV dem "vorbeugenden Gefahrenschutz" gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Maßnahmen für eine störfallbezogene Risikovorsorge können darüber hinaus auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV nicht verlangt werden.

Mangels einer normativen Festlegung ist die Reichweite von Sicherheitsabständen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Behörde danach zu bestimmen, mit welchen Auswirkungen bei Störfällen aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Lage der zu genehmigenden Anlage zu rechnen ist. Die danach erforderliche Risikoermittlung und Risikobewertung der Behörde ist anlagenbezogen und nicht anhand einer abstrakt-statistischen Betrachtung vorzunehmen.
Rechtsgebiete:BImSchG, 12. BImSchV (StörfallVO)
Vorschriften:BImSchG § 5 Abs. 1, BImSchG § 6 Abs. 1, BImSchG § 15, BImSchG § 16 Abs. 4, 12. BImSchV (StörfallVO) § 3 Abs. 1, 12. BImSchV (StörfallVO) § 3 Abs. 3, 12. BImSchV (StörfallVO) § 5,
Stichworte:Änderungsgenehmigung, auswirkungsbegrenzende Maßnahmen, Flüssiggas, Freisetzungsrate, Freisetzungsquerschnitt, Grundpflichten, Leckgrößenbestimmung, Reichweite, Risikobewertung, Risikoermittlung, Risikovorsorge, Sicherheitsabstand, Stand der Sicherheitstechnik, Störfall, Tanklager, vorbeugender Gefahrenschutz,
Verfahrensgang:VG Gießen 8 E 1029/95 vom 22.05.1996

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