JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 21.12.2000, Aktenzeichen: 4 N 2435/00
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für einen Golfplatz, in dessen näherer Umgebung bereits mehrere Golfplätze vorhanden sind. 2. Sind durch einen Bauleitplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, bedarf es einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft für den Bereich, der von den Festsetzungen des Plans betroffen ist. Die Bestandsaufnahme ist erforderlich, damit die Behörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Die vollständige Erfassung der von dem Plan betroffenen Tier- und Pflanzenwelt ist häufig nicht erforderlich. 3. Hat die Ausweisung einer Fläche für einen Golfplatz den Verlust von Getreideäckern als Habitat des Feldhamsters zur Folge, kann die für die Rechtmäßigkeit des Plans erforderliche artenschutzrechtliche Befreiungslage gegeben sein, wenn im Bereich des Plangebiets Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster vorgesehen sind. |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 92/43, BauGB, BNatSchG, VwGO, HWG |
| Vorschriften: | EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 2, EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 3, EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 1 A Abs. 2 Nr. 2, BauGB § 1 A Abs. 2 Nr. 4, BauGB § 8, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15, BNatSchG § 20 F Abs. 1, BNatSchG § 31, VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 47, HWG § 32, |
| Stichworte: | Befreiung, Artenschutz, Bebauungsplan, Bestandsaufnahme, Eingriff, Erforderlichkeit, Golfplatz, |
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