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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 21.11.2008, Aktenzeichen: 7 A 1017/08 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 A 1017/08

Urteil vom 21.11.2008


Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.

3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.
Rechtsgebiete:NÄG
Vorschriften:NÄG § 3 Abs. 1,
Stichworte:Kindeswohl, Erforderlichkeit, Scheidungshalbwaisen, Sach- und Rechtslage, Zeitpunkt, Beurteilungsspielraum, Namensänderung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 3 E 4007/06 vom 29.05.2007

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