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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 2 UE 922/07 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 UE 922/07

Urteil vom 21.10.2008


Leitsatz:1. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglichen, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu treffenden, abwägenden Entscheidung die gegenüber dem vorhandenen Verkehr deutlich günstigere Fahrpreisgestaltung des beantragten neuen Verkehrs deshalb zum ausschlaggebenden Kriterium seiner Genehmigungsentscheidung macht, weil damit eine an einen anderen Kundenkreis gerichtete, neue Verkehrsaufgabe wahrgenommen werde.

2. Ein Fahrpreisvergleich ist nur bei tatsächlich auch vergleichbaren Tarifen und Vergünstigungen ohne weiteres möglich; im Übrigen kann ein Vergleich der Fahrtkosten nur auf der Grundlage des finanziellen Aufwandes erfolgen, der für die Berechtigung zur Nutzung eines Verkehrsmittels insgesamt anfällt.
Rechtsgebiete:PBefG
Vorschriften:PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Abwägung, Bahncard, Fahrpreis, Kraftfahrzeug, Linienverkehr,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 12 E 5424/05 (2) vom 13.03.2007

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