JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 21.03.2005, Aktenzeichen: 9 N 1630/01
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung eines örtlichen Hauptverkehrszuges im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB - hier einer Verbindungsstraße zum überörtlichen Verkehr - im Bebauungsplan auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche stellt jedenfalls dann eine Verletzung des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn der Flächennutzungsplan gerade an anderer Stelle eine Fläche für örtliche Hauptverkehrszüge vorsieht. 2. Es verstößt gegen § 41 BImSchG, wenn eine im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse zu Verkehrslärm führt, der die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschreitet, und sich die Gemeinde im Bebauungsplan darauf beschränkt, Lärmschutzmaßnahmen, die von weiteren Untersuchungen und Planungen abhängig sein sollen, in Aussicht zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BauGB |
| Vorschriften: | BImSchG § 41, BauGB § 8 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Bebauungsplan, Entwicklungsgebot, Straßenplanung, Verkehrslärm, |
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