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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: 5 UE 82/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 UE 82/07

Urteil vom 20.02.2008


Leitsatz:1.) Die als Aufwandsteuer erhobene Spielapparatesteuer darf nach der elektronisch gezählten Bruttokasse der Spielgeräte ohne Verminderung um die in den Spieleinsätzen enthaltene Steuer und erbrachte Gewinnauszahlung bemessen werden.

2.) Soweit mit der Begrenzung der nach der Bruttokasse bemessenen Spielapparatesteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, gibt es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe.

3.) Wenn die Erhebung des Höchstbetrages in der Satzung nicht als Regel vorgesehen ist, kann darin auch nicht die Rückkehr zu einer - unzulässigen - Stückzahlbesteuerung gesehen werden.
Rechtsgebiete:AO, GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Vorschriften:AO § 169 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3a, GG Art. 3, GG Art. 105 Abs. 2a, HessKAG § 2 Satz 2, HessKAG § 3 Abs. 2, HessKAG § 3 Abs. 3, Spielapparatesteuersatzung der Stadt Homberg (Efze) i.d.F. v. 15.02.2006,
Stichworte:elektronisch gezählte Bruttokasse, Höchstbetragsregelung, Kappungsgrenze, Spielapparatesteuer, steuerliche Gleichbehandlung,
Verfahrensgang:VG Kassel, 6 E 853/06 vom 08.11.2006

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