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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 3 UE 2553/04 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 UE 2553/04

Urteil vom 20.01.2005


Leitsatz:1. Ist ein nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilender Einzelhandelsbetrieb bereits nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, kommt es auf die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht mehr an.

2. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 764 qm kann im Einzelfall als noch nicht großflächig angesehen werden.

3. Betrifft eine nachträglich gestellte Bauvoranfrage nur Teilflächen einer insgesamt bereits ohne Genehmigung genutzten Verkaufsfläche, kann hierin eine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden, die das Rechtsschutzinteresse für eine auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage entfallen lässt.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 2, BauNVO § 11 Abs. 3, BauNVO § 6, VwGO § 155 Abs. 4,
Stichworte:Einzelhandelsbetrieb, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, unzulässige Rechtsausübung, Vermutungsregelung, unbeplanter Innenbereich,
Verfahrensgang:VG Gießen 1 E 2698/02 vom 25.11.2002

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