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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 19.09.2002, Aktenzeichen: 3 N 78/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 N 78/00

Urteil vom 19.09.2002


Leitsatz:Ursache und Ziel einer städtebaulichen Planung müssen sich nicht notwendigerweise aus dem jeweils zu überplanenden Bereich ergeben. Sie sind vielmehr auch dann von "(besonderen) städtebaulichen Gründen" getragen, wenn durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebauliche Steuerungen in anderen Bereichen erreicht werden sollen.

Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten kann eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart sein. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot beinhalten von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet, die teils nach Branchen, teils nach Warengruppen bestimmt sind.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauNVO § 1 Abs. 5, BauNVO § 9, BauNVO § 8,
Stichworte:Bebauungsplan, Änderungsplan, Anlagetyp, Einzelhandel, Gewerbegebiet, innenstadtrelevantes Sortiment, Branche, Planrechtfertigung, typisierbare Nutzung,,

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