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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 2 UE 203/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 UE 203/07

Urteil vom 17.06.2008


Leitsatz:1) Die Regelung einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, wonach bei durch mehrere Straßen erschlossenen, aus Kopf- und Hinterliegergrundstücken gebildeten Straßenreinigungseinheiten die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße gilt, ist auf Eckgrundstücke nur insoweit anwendbar, als diese der einer bestimmten Straße zugeordneten Straßenreinigungseinheit angehören.

2) Im Übrigen, soweit nämlich ein Eckgrundstück nicht als Kopfgrundstück einer Straßenreinigungseinheit mehrfach erschlossen wird, bleibt der Eigentümer nach Maßgabe der allgemeinen Satzungsbestimmungen zur Reinigung der weiteren Erschließungsstraße verpflichtet.

3) Eigentümer "isolierter" Eckgrundstücke, die nicht Bestandteil einer Straßenreinigungseinheit sind, werden deshalb nicht dadurch unter Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf Gleichbehandlung rechtswidrig benachteiligt, dass sie satzungsgemäß hinsichtlich aller ihr Grundstück erschließenden Straßen im Umfang des jeweiligen Angrenzens zur Reinigung (einschließlich Winterdienst) verpflichtet sind.
Rechtsgebiete:GG, HStrG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, HStrG § 10 Abs. 5,
Stichworte:Befreiung, Eckgrundstück, Einseitiger Gehweg, Kopfgrundstück, Straßenreinigung, Straßenreinigungseinheit, Winterdienst, Zumutbarkeit,
Verfahrensgang:VG Kassel, 2 E 2683/04 vom 09.05.2006

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