JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 17.05.2002, Aktenzeichen: 7 N 4645/98
| Leitsatz: | 1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag. 2. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, wenn diese vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. 3. Nicht gerechtfertigt ist die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet oder in dessen engere Schutzzone dann, wenn es nach den - bei vernünftigem Verwaltungsaufwand - gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, also vornehmlich nach den hydrogeologischen Stellungnahmen der zuständigen Fachämter, nicht im entsprechenden Einzugsbereich der zu schützenden Wassergewinnungsanlage liegt. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die genauen Grenzen eines erforderlichen Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen auch bei sorgfältiger Berücksichtigung der örtlichen geologischen Besonderheiten nicht auf der Erdoberfläche abzeichnen, sondern nur annähernd umreißen lassen. Deshalb darf sich die Wasserbehörde insoweit mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügen, soweit diese auf hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Fakten beruhen, und bei der Grenzziehung grundsätzlich in der Natur äußerlich erkennbaren Linien oder Markierungen folgen. 4. Die Entscheidung über den Standort des zu schützenden Brunnens ist, jedenfalls wenn eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt ist, der gerichtlichen Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnung als vorgegebene Tatsache zugrunde zu legen. 5. Die in einer Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Schutzbestimmungen können nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, weil die durch sie begründeten Nutzungsbeschränkungen nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind. |
| Rechtsgebiete: | GG, HWG, WHG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 14 Abs. 3, HWG § 29 Abs. 1 Satz 1, WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1, WHG § 19 Abs. 2, |
| Stichworte: | Allgemeinheit, Brunnenstandort, Eigentum, Erforderlichkeit, Grenzziehung, Heizöllagerung, Normenkontrolle, Schutzbestimmungen, Schutzzone, Wasserschutzgebiet, Zeitpunkt, |
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