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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 11 UE 2982/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 11 UE 2982/02

Urteil vom 16.12.2004


Leitsatz:1. Die von hessischen Polizeibehörden unternommene Speicherung von personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Erkennungsdienstes von einem Beschuldigten erhoben wurden, hat gemäß §§ 81b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob die polizeiliche Speicherungspraxis, nach der sich das Aussonderungsprüfdatum eines Personendatensatzes im Kriminalakten-Nachweis des polizeilichen Informationssystems bei mehreren Deliktseintragungen nach dem weiter in der Zukunft liegenden Prüfdatum der zuletzt hinzugestellten Eintragung richtet, mit der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht.

3. Die Begründung, die fortgesetzte Speicherung einer Deliktseintragung im polizeilichen Informationssystem sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich, um den Polizeibehörden das mit dieser Eintragung verbundene erkennungsdienstliche Material zu einer Person im Hinblick auf eine andere, diese Person betreffende Eintragung verfügbar zu halten, missachtet das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.
Rechtsgebiete:BKAG, HSOG, PrüffristVO, StPO
Vorschriften:BKAG § 11 Abs. 2, BKAG § 11 Abs. 3, BKAG § 12 Abs. 2, BKAG § 32 Abs. 2, BKAG § 32 Abs. 3, BKAG § 32 Abs. 5, BKAG § 32 Abs. 9, BKAG § 7 Abs. 6, BKAG § 8 Abs. 1, BKAG § 8 Abs. 3, BKAG § 8 Abs. 6, HSOG § 20 Abs. 4, HSOG § 27 Abs. 2, HSOG § 27 Abs. 4, PrüffristVO § 5 Abs. 1, StPO § 481 Abs. 1, StPO § 484 Abs. 4, StPO § 81b Alt. 2,
Stichworte:Aussonderungsprüffrist, Datenschutz, erkennungsdienstliche Unterlagen, Löschungsanspruch, Zulässigkeit der Speicherung,
Verfahrensgang:VG Gießen 10 E 141/01 vom 29.04.2002

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