JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 11 N 2952/00
| Leitsatz: | Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO des Anliegers eines in einer Sperrgebietsverordnung als Toleranzzone für die Straßenprostitution ausgewiesenen Straßenzugs. Es bleibt offen, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Anliegers einer Toleranzzone innerhalb eines Sperrgebiets auch die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des gesamten Sperrgebiets umfasst. Die Ausweisung einer bisherigen faktischen Toleranzzone als Verbotszone und die Festlegung eines neuen Toleranzbereichs für die Ausübung der Straßenprostitution entspricht dem Normzweck des Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB, wenn dies dem Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes besser zu dienen geeignet ist als dies vor Erlass der Sperrgebietsverordnung der Fall war, und dadurch für den Anlieger des neuen Toleranzbereichs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Die Erkenntnis des Verordnungsgebers, dass ein bestimmtes Stadtgebiet nicht als Toleranzgebiet für die Aufnahme der Straßenprostitution geeignet ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass dessen Ausweisung als Sperrgebiet erforderlich ist. Hinzutreten muss vielmehr eine der Ausweisung vorangehende, positive Einschätzung eines Gefährdungspotentials von hinreichender Wahrscheinlichkeit, derzufolge das ordnungsrechtliche Verbot der Prostitutionsausübung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes notwendig erscheint. Hierfür reichen nachvollziehbare, auf allgemeine Erfahrungssätze gestützte Erwägungen aus. |
| Rechtsgebiete: | EGStGB, Sperrgebietsverordnung, VwGO |
| Vorschriften: | EGStGB Art. 297, Sperrgebietsverordnung Darmstadt vom 4. April 2000, VwGO § 47, |
| Stichworte: | Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Anlieger, Antragsbefugnis, Sperrgebietsverordnung, Stadtgebiet, Toleranzzone, |
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