JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 14.07.2009, Aktenzeichen: 3 A 1584/08
| Leitsatz: | 1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. 2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten. |
| Rechtsgebiete: | Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim, GG, HBO |
| Vorschriften: | Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim § 5, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3, HBO § 44, |
| Stichworte: | Ablösebetrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Herstellungskosten, Stellplatz- und Ablösesatzung, Stellplatzablösung, Stellplatzsatzung, Übermaßverbot, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen, 1 E 3950/06 vom 03.09.2007 |
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