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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 14.07.2009, Aktenzeichen: 3 A 1584/08 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 A 1584/08

Urteil vom 14.07.2009


Leitsatz:1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot.

2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten.
Rechtsgebiete:Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim, GG, HBO
Vorschriften:Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim § 5, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3, HBO § 44,
Stichworte:Ablösebetrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Herstellungskosten, Stellplatz- und Ablösesatzung, Stellplatzablösung, Stellplatzsatzung, Übermaßverbot,
Verfahrensgang:VG Gießen, 1 E 3950/06 vom 03.09.2007

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