JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 13.06.2006, Aktenzeichen: 11 UE 3367/04
| Leitsatz: | Gegen die Rechtsgültigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -). Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde - bei gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz HundeVO nach Ablauf von zwei Jahren - ist die Halteerlaubnis auf Antrag neu zu erteilen, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 HundeVO bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Nachweis einer positiven Wesensprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO ist im Falle der Neuerteilung der Halteerlaubnis nur dann erbracht, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Wesensprüfung des Hundes im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis nachgewiesen wird. |
| Rechtsgebiete: | HundeVO |
| Vorschriften: | HundeVO § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, HundeVO § 2 Abs. 2, HundeVO § 3 Abs. 1 Nr. 4, HundeVO § 3 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | gefährlicher Hund, Halteerlaubnis, Hunderasse, Neuerteilung, Verlängerung, Wesensprüfung, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 10 E 1882/04 vom 26.07.2004 |
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