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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 8 UE 2250/02 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UE 2250/02

Urteil vom 12.06.2003


Leitsatz:Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist.

Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern.

Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist.
Rechtsgebiete:KWG, KWO
Vorschriften:KWG § 19 Abs. 2, KWG § 21a Abs. 1 Nr. 6, KWG § 25 Abs. 1, KWG § 26 Abs. 1 Nr. 2a, KWG § 30 Abs. 1 S. 1, KWO § 40, KWO § 45 Abs. 1, KWO § 45 Abs. 2,
Stichworte:Briefwahl, Einspruch, Kommunalwahl, Mandatsrelevanz, Stadtverordnetenversammlung, Unregelmäßigkeit, Unterschrift, Versicherung an Eides statt, Wahlbezirk, Wahlkreis, Wahlverfahren,
Verfahrensgang:VG Kassel 3 E 1431/02 vom 19.06.2002

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