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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 8 UE 2759/01.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UE 2759/01.A

Urteil vom 11.11.2004


Leitsatz:1. Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger afghanischer DVPA-Mitglieder sind auch nach Entmachtung der Taliban im Prinzip noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996 entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach besteht eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in DVPA, Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen; bedroht sind aber solche DVPA-Mitglieder oder Regierungsmitarbeiter, die unter dem früheren kommunistischen Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und Geheimdienst - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens - oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung , an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban.

2. Eine verfassungswidrige Schutzlücke, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnte, besteht wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nach der zur Zeit gültigen Hessischen Erlasslage nicht.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 53 Abs. 6,
Stichworte:Afghanistan, Abschiebeschutz, DVPA, Erlasslage, Verfolgungsgefahr, verfassungswidrige Schutzlücke,
Verfahrensgang:VG Kassel 3 E 536/00.A vom 06.04.2000

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