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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: 10 UE 2497/02.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 UE 2497/02.A

Urteil vom 10.12.2002


Leitsatz:1. Der Widerruf einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann nur erfolgen, wenn neben dem (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Anerkennungsbescheid ein Widerrufsgrund vorliegt.

2. Für die Bejahung eines Widerrufsgrundes ist es notwendig, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben.

3. Eine bloße Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung reicht für die Annahme einer erheblichen Änderung der Verhältnisse nicht aus.

4. Im Falle einer ursprünglich falschen Einschätzung der Verhältnisse im Verfolgerstaat durch das Bundesamt kann ein Widerruf ergänzend auf § 48 VwVfG gestützt werden; allerdings ist insofern eine den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung zu treffen (wie BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -; BVerwGE 112,80).
Rechtsgebiete:AsylVfG, VwVfG
Vorschriften:AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1, VwVfG § 48,
Stichworte:Ermessensentscheidung, nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, Widerrufsgrund,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 3 E 30662/99.A vom 06.07.2000

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