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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: 8 UE 2947/01 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UE 2947/01

Urteil vom 10.07.2003


Leitsatz:. Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf.

2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre.

3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte.
Rechtsgebiete:GG, HV, KWG 1992, KWO 1980
Vorschriften:GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 28 Abs. 1 S 2, HV Art. 138, HV Art. 78 Abs. 2, KWG 1992 § 1, KWG 1992 § 25 Abs. 1, KWG 1992 § 49, KWG 1992 § 50 Nr. 2, KWG 1992 § 50 Nr. 4, KWO 1980 § 17 Abs. 4 S. 3, KWO 1980 § 18 Abs. 4 S. 1, KWO 1980 § 45 Abs. 3, KWO 1980 § 45 Abs. 4,
Stichworte:Altenheim, Altenwohnheim, Briefwahl, Geheimhaltung, Kausalität, Mandatsrelevanz, Oberbürgermeisterwahl, Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren, Wahlfehler, tendenzlos,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 3 E 955/99(1) vom 11.09.2000

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