JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 10.03.2003, Aktenzeichen: 12 UE 318/02
| Leitsatz: | 1. Die Verfestigungsstufe nach vier Jahren Beschäftigung (Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80) kann auch durch die Kumulation mehrerer Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern erreicht werden; dabei ist nicht vorausgesetzt, dass zuvor die Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich oder 2. Spiegelstrich erreicht wurden. 2. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ist auf Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach dem Erreichen des 1. Spiegelstrichs anwendbar und schützt den türkischen Arbeitnehmer darüber hinaus, sofern er seinen Arbeitsplatz vor Erreichen einer vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung nur verloren hat, weil ihm von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht erteilt wurde. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, ARB 1/80 |
| Vorschriften: | AuslG § 24, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis Beschäftigungszeiten Verfestigungsstufe, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 13 E 1129/97(1) vom 28.05.2001 |
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