JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen: 8 UE 280/02.A
| Leitsatz: | 1. Für den Widerruf einer Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Frage der Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur in Bezug auf eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung, nicht aber in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung. 2. Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfasst nur schwerwiegende Belastungen, die unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GK |
| Vorschriften: | AsylVfG § 26, AsylVfG § 73 Abs. 1, GK Art. 1 C Nr. 5, |
| Stichworte: | Afghanistan, Asylanerkennung, Ausschlussklausel, Familienasyl, Widerruf, allgemeine Gefahren, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt am Main 5/99.A vom 05.07.2000 |
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