JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 7 UE 509/06
| Leitsatz: | 1. Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG. 2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre. 3. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -). 4. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, GG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 4, AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 6, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, humanitäre Gründe, zielstaats- und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, Bindungswirkung, negative Statusfeststellung, rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis, Unzumutbarkeit der Ausreise, Privatleben, langjähriger Aufenthalt, Integration, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 4 E 2800/03 (1) vom 22.11.2005 |
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