JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 10 UE 4381/98
| Leitsatz: | 1. Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.). 2. Entsprechend dem Auftrag des § 2 Abs. 1 AFoG, nach dem der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern hat, kommen die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG vereinnahmten Beiträge überwiegend den einheimischen Erzeugnissen zugute. 3. Die rechtliche Qualifizierung, ob die Abgabenerhebung als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) anzusehen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder nur teilweise - diskriminierende inländische Abgabe - ausgleicht (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96). 4. Steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Abgabe entweder als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) zu qualifizieren ist, bedarf es keiner weiteren Differenzierung, welcher der Verstöße durchgreift. Es ist allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, diesen Mangel zu heilen. |
| Rechtsgebiete: | AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976, EWG-Vertrag, EGV |
| Vorschriften: | AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 2 Abs. 1, AbsatzfondsG i. d. Fassung v. 8. November 1976 § 10 Abs. 3 Nr. 9, EWG-Vertrag Art. 9, EWG-Vertrag Art. 12, EWG-Vertrag Art. 95, EGV Art. 23, EGV Art. 24, EGV Art. 90, |
| Stichworte: | Absatzfondsbeiträge, Abgabe zollgleicher Wirkung, diskriminierende inländische Abgabe, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt am Main 13 E 3962/93 (1) vom 13.03.1998 |
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