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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 07.02.2008, Aktenzeichen: 8 UE 1913/06.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UE 1913/06.A

Urteil vom 07.02.2008


Leitsatz:1. Junge, allein stehende arbeitsfähige Männer aus Afghanistan können, auch wenn sie dort keinen familiären oder sozialen Rückhalt haben, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage in ihr Heimatland abgeschoben werden, sofern nicht in ihrer Person begründete besondere individuelle Risiken bestehen, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlich erhöhten Existenzrisiko aussetzen würden.

2. In Afghanistan herrscht derzeit kein Kriegszustand mit Folgewirkungen für die gesamte Bevölkerung, die zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. Anlass geben könnten.
Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Vorschriften:AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1, Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 lit. c,
Stichworte:Abschiebung, Abschiebungsverbot, Afghanistan, Extremgefahr, Schutz, Sicherheitslage, subsidiär, Versorgungslage,
Verfahrensgang:VG Gießen, 2 E 2157/05.A vom 08.03.2006

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