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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 4 UE 155/95 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 UE 155/95

Urteil vom 06.09.2001


Leitsatz:1. Die Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckenfremdung von Wohnraum gilt in Bezug auf die Stadt Frankfurt am Main weiter fort und ist nicht gegenstandslos geworden.

2. Ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an einer Umwidmung von Wohnraum zur gewerblichen Nutzung ist anzuerkennen, wenn ohne die begehrte zweckentfremdungsrechtliche Ausnahme die bisher innegehabte Existenzgrundlage des Antragstellers infolge des Verbotes gefährdet wäre oder verloren ginge.
Rechtsgebiete:MRVerbG, Hess. ZweckentfremdungsVO
Vorschriften:MRVerbG Art. 6 § 1, Hess. ZweckentfremdungsVO § 1,
Stichworte:Zweckentfremdung von Wohnraum, Umwidmung zu gewerblichen Zwecken, Rechtsgültigkeit der Hess. ZweckentfremdungsVO, Gegenstandslosigkeit, Existenzgefährdung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main X/2 E 3417/88 vom 20.12.1994

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