JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 06.08.2002, Aktenzeichen: 2 A 828/01
| Leitsatz: | 1. Als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Einschränkung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zum Betrieb eines Verkehrslandeplatzes, die gegenüber den Klägern bestandskräftig geworden ist, kommt allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht. 2. Ein Anspruch auf Teilwiderruf der Genehmigung setzt voraus, dass die Lärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht, die deutlich über der Erheblichkeitsgrenze liegt, die bei dem Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Flugplatzes einzuhalten ist. 3. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird nicht erreicht a) durch einen nächtlichen Flugverkehr in einem Umfang von ca. 60 Starts oder Landungen in einem Zeitraum von ca. 180 Tagen, von denen die Hälfte auf die Zeit vor 23.00 Uhr entfällt, und b) durch einen täglichen Flugverkehr, durch den ein äquivalenter Dauerschallpegel (berechnet nach AzB-L) von maximal 57 dB(A) an Sonn- und Feiertagen verursacht wird. |
| Rechtsgebiete: | HVwVfG, LuftVG |
| Vorschriften: | HVwVfG § 75 Abs. 2, LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 3, LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 4 (i.d.F. v. 27. März 1999, BGBl. I S. 550), |
| Stichworte: | Verkehrslandeplatz, Betriebsgenehmigung, Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung, Fluglärm, Berechnung des Fluglärms nach AzB-L, Gesundheitsgefährdungsschwelle, Erheblichkeitsschwelle, |
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