JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 06.05.2008, Aktenzeichen: 8 UE 876/07
| Leitsatz: | 1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar. 2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen. 3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen). |
| Rechtsgebiete: | GG, HGO, KWG |
| Vorschriften: | GG Art. 20 Abs. 2, GG Art. 28 Abs. 1 S. 2, HGO § 55, HGO § 62, KWG § 1, KWG § 10, KWG § 22, |
| Stichworte: | Ausschuss, dauerhafte Zusammenarbeit, ehrenamtliches Mitglied, Fraktion, freies Mandat, Gemeindebürger, Gemeindevertreter, Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Koalition, Listenverbindung, Mehrheitsklausel, Mehrheitsprinzip, mittelbare Wahl, Sitzverteilung, Spiegelbildlichkeitsprinzip, Verhältniswahl, Vorabzuteilung, Wählerwillen, Zählgemeinschaft, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt, 7 E 2932/06(2) vom 31.01.2007 |
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