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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 12 UE 201/02 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UE 201/02

Urteil vom 04.03.2002


Leitsatz:1. Die Aufenthaltserlaubnis für einen mit einer Deutschen verheirateten Ausländer kann mit Wirkung zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung zurückgenommen werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Ehe damals schon geschieden war.

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme können die trotz langen Inlandsaufenthalts fortbestehenden Bindungen des Ausländers an den Heimatstaat berücksichtigt werden; das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht vermag die Rücknahme der Genehmigung in einem solchen Fall allein nicht zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:AuslG, HVwVfG
Vorschriften:AuslG § 12 Abs. 2, AuslG § 17 Abs. 1, AuslG § 23 Abs. 1, AuslG § 44 Abs. 1, HVwVfG § 48,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 4 E 1767/00(1) vom 12.12.2000

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