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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 02.12.2002, Aktenzeichen: 12 UE 1893/02 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UE 1893/02

Urteil vom 02.12.2002


Leitsatz:Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG ist mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 dahin auszulegen, dass der wiederkehrwillige junge Ausländer vor seiner Ausreise über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben muss, das seiner Art nach zukunftsoffen angelegt war und nach den persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern eine geeignete Grundlage für den Minderjährigen bot, seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch verwirklichen zu können.
Rechtsgebiete:AuslG, ARB 1/80
Vorschriften:AuslG § 16, ARB 1/80 Art. 6, ARB 1/80 Art. 7, ARB 1/80 Art. 9,
Stichworte:Wiederkehrer, gewöhnlicher Aufenthalt,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 11 E 3889/98(2) vom 14.11.2000

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