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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHUrteil vom 02.12.2002, Aktenzeichen: 12 UE 1019/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UE 1019/02

Urteil vom 02.12.2002


Leitsatz:1. Die Voraussetzung des Beherrschens der deutschen Sprache im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 1 1. Alternative AuslG muss zum Zeitpunkt des Erfordernisses einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache im Sinne dieser Vorschrift, wenn seine Kenntnisse der deutschen Sprache in Schrift und Wort den durchschnittlichen Deutschkenntnissen seiner Altersgruppe entsprechen.

2. Ein Schulzeugnis mit der Note "befriedigend" im Fach Deutsch belegt durchschnittliche Kenntnisse der deutschen Sprache gemessen an der jeweiligen Altersgruppe.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 20 Abs. 4,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Nachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil, Minderjähriger, Sprachkenntnis, Nachweis, Zeitpunkt,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 13 E 1370/98(2) vom 08.02.2002

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