JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 2 A 2646/01
| Leitsatz: | 1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt. 2. Gegenüber einem planfestgestellten Verkehrsflughafen kommen für durch Fluglärm Betroffene unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HVwVfG Planergänzungsansprüche in Betracht, mit denen in erster Linie verbesserter baulicher Schallschutz an Gebäuden durchgesetzt werden kann. 3. "Aktiver" Lärmschutz in Form von betrieblichen Einschränkungen des Nachtflugverkehrs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.). 4. Durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäuden kann grundsätzlich auch solcher Nachtfluglärm, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinneren) so weit verringert werden, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen und deshalb ein Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung nicht als ultima ratio erforderlich ist. |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, HVwVfG |
| Vorschriften: | LuftVG § 6, LuftVG § 8, LuftVG § 9 Abs. 3, LuftVG § 29b, LuftVG § 71 Abs. 2, HVwVfG § 49 Abs. 2, HVwVfG § 75 Abs. 2, |
| Stichworte: | Verkehrsflughafen, Genehmigung, Planfeststellung, Nachtflugverkehr, Nachtflugbeschränkungen, Planergänzung, Widerruf, Schutzauflage, Lärmschutz, aktiv, passiv, Nachtruhe, |
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