JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Urteil vom 01.11.2001, Aktenzeichen: 6 UE 887/95
| Leitsatz: | Zu dem für die Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage zu zahlenden Entgelt rechnet auch ein angemessener Teil an den Betriebskosten, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage zur Entstehung gelangt sind und sich nach einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung als vertretbar darstellen. In die Betriebskosten einzubeziehen sind auch Zinsaufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital, wenn ansonsten ein ordnungsgemäßer (Weiter-) Betrieb der Abfallentsorgungsanlage nicht gewährleistet ist. Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage setzt u.a. voraus, dass die Anlage nach dem Stand der Technik betrieben wird. Einzelfall eines nicht gegen den Stand der Technik verstoßenden Einbaues von Klärschlamm in eine Hausmülldeponie in Form von Dünnschichtmieten anstelle eines Mischeinbaues. |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG, HAbfAG |
| Vorschriften: | KrW-/AbfG § 12 Abs. 3, KrW-/AbfG § 23 Abs. 1 S. 1 u. 2, HAbfAG § 3 Abs. 5, HAbfAG § 5 Abs. 1, HAbfAG § 5 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Abfallentsorgungsanlage, Deponie, Mitbenutzung, Mitbenutzungsentgelt, Entgeltfestsetzungsverfahren, Angemessenheit, betriebswirtschaftliche Gesamtbetrachtung, Betriebskosten, Fremdkapital, Zinsen, ordnungsgemäßer Betrieb, Stand der Technik, praktische Eignung, Klärschlammeinbau, Standsicherheit, Dünnschichtmieten, Mischeinbau, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 8 E 2207/90(2) vom 17.11.1994 |
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