JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 3 UZ 1788/03
| Leitsatz: | Ein Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm ist als untergeordnetes Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 6 HBO anzusehen. Von ihm ausgehende Emissionen erfasst nicht das Abstandsflächenrecht. Maßgebend sind diejenigen Regelungen, die für den Betrieb und die Nutzung des Bauteils gelten. Ein im Dachgeschoss eines Wohnhauses bauaufsichtlich genehmigtes Gewächshaus ist kein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienender Raum. Gegenüber der Raucheinwirkung aus einem Schornstein auf dem Nachbargrundstück kann nicht das Schutzniveau eines Aufenthaltsraumes verlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, HBO, VDI-Richtlinie |
| Vorschriften: | BImSchG § 22 Abs. 1, HBO § 40, HBO § 6 Abs. 6, VDI-Richtlinie 3781, |
| Stichworte: | Aufenthaltsraum, Bauteil, Gewächshaus, Nachbarklage, Rauch, Schornstein, untergeordnet, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 1 E 2168/02 vom 28.04.2003 |
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