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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 30.07.2007, Aktenzeichen: 9 TG 1360/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 TG 1360/07

Beschluss vom 30.07.2007


Leitsatz:Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ohne deren sofortige Vollziehung die Gefahr besteht, dass die Verkürzung auf Grund der langen Dauer des Klageverfahrens ihre Erledigung findet und damit praktisch leerläuft.
Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO
Vorschriften:AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 84 Abs. 1, AufenthG § 84 Abs. 2, AuslG § 12 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4,
Stichworte:Anordnung des Sofortvollzugs, Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, öffentliches Interesse,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 8 G 1498/07(1) vom 19.06.2007

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