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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 10 TG 553/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 TG 553/03

Beschluss vom 30.06.2003


Leitsatz:1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 ("Schulgebet"; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 ("Kruzifix", BVerfGE 93, 1) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs.

2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot.

3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen Bekenntnisfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Teilnahme am Gebet als solchem freiwillig ist und dass für den Widersprechenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Rechtsgebiete:GG, KiGaG, SGB VIII
Vorschriften:GG Art. 28 Abs. 2, GG Art. 4 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2, KiGaG § 1 Abs. 2, KiGaG § 2, SGB VIII § 24,
Stichworte:Religionsfreiheit (positive u. negative), praktische Konkordanz, staatliches Neutralitätsgebot,
Verfahrensgang:VG Gießen 4 G 4715/02 vom 31.01.2003

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