JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 30.05.2003, Aktenzeichen: 3 UE 858/02.A
| Leitsatz: | Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan waren im Zeitpunkt der Ausreise im April 1999 dort Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten ( so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 ). Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ). Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ). |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 6, |
| Stichworte: | Politische Verfolgung, Abschiebungsverbot, inländische Fluchtalternative, armenischer Volkszugehöriger, Berg Karabach, Abschiebungshindernis, Beschränkung der Abschiebeandrohung, Zielstaat, sicherer Gebietsteil, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 6 E 4461/99.A vom 30.11.2001 |
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