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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 30.04.2009, Aktenzeichen: 3 A 1284/08.Z 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 A 1284/08.Z

Beschluss vom 30.04.2009


Leitsatz:1. Eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB kann auch dann gegeben sein, wenn sich sowohl die bisherige als auch die beabsichtigte Nutzung nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung als kerngebietstypische Nutzung darstellt.

2. Die Umnutzung einer ehemaligen Diskothek in einen bordellartigen Betrieb stellt eine Nutzungsänderung gemäß § 29 BauGB dar, da hierdurch andere städtebaulich relevante Aspekte zur Überprüfung anstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Nutzungsformen kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind, die in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen, nicht zulässig sind.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 29, BauNVO § 4a, BauNVO § 6, BauNVO § 7,
Stichworte:Bauvoranfrage, bordellartiger Betrieb, Nutzungsänderung, städtebauliche Relefanz,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 4 E 423/07 (1) vom 10.04.2008

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