JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 3 TG 556/06
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf Aushändigung der gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG vorgeschriebenen Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung kann - soweit von der Ausländerbehörde tatsächlich keine Abschiebung beabsichtigt ist - auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden, da es sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Es ist für den betroffenen Ausländer nicht zumutbar, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, wenn er trotz Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG diese nicht erhält und in der Zwischenzeit damit rechnen muss, anlässlich polizeilicher Kontrollen - wenn auch kurzfristig - inhaftiert zu werden und im Falle eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keinen Nachweis darüber führen zu können, dass die Abschiebung tatsächlich ausgesetzt ist. 2. Die Entscheidung über die Weiterleitung eines unerlaubt eingereisten Ausländers steht gemäß § 15 a Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, bei der sich der Ausländer erstmals meldet oder in deren Zuständigkeitsbereich er aufgegriffen wird. Im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen sind die Interessen des betroffenen Ausländers, aber auch die eines effektiven Verwaltungsablaufs abzuwägen. In den Fällen des § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist ein Ermessen der Behörde nicht eröffnet, in diesem Fall ist die Weiterleitung ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 15 a, AufenthG § 60 a, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123, |
| Stichworte: | Duldungsbescheinigung, Effektiver Rechtsschutz, Ermessen, Verteilung, Vorwegnahme Der Hauptsache, Weiterleitung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 4 G 240/06 (2) vom 21.02.2006 |
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