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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 30.03.2004, Aktenzeichen: 12 TG 517/04 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 TG 517/04

Beschluss vom 30.03.2004


Leitsatz:Ein Erwerbsverbot als Auflage in einer Duldungsbescheinigung erweist sich jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn es mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren begründet wird, der Betroffene aber an mehreren Versuchen der Beschaffung von Ausreisepapieren bereits ohne weiteres mitgewirkt hat und nicht feststeht, dass die nunmehr erwartete Mitwirkungshandlung überhaupt erfüllbar ist.
Rechtsgebiete:ArGV, AuslG
Vorschriften:ArGV § 5 Nr. 5, AuslG § 56 Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Auflage, Ausreisepapier, Duldung, Erwerbsverbot, Mitwirkungspflicht,
Verfahrensgang:VG Kassel 4 G 3535/03 vom 04.02.2004

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