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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 1 TG 2902/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 TG 2902/00

Beschluss vom 29.09.2000


Leitsatz:1. Der übergangene Bewerber um einen seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten - hier: Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) - besitzt zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung den erforderlichen Anordnungsgrund, wenn nur Inhaber dieser Dienstposten die Möglichkeit haben, sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Beförderungsstelle zu bewerben.

2. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt voraus, dass der Dienstherr bereits in der Stellenausschreibung für den zu besetzenden Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht schon durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben ist.

3. Der für die Auswahlentscheidung aktuelle Leistungsvergleich setzt voraus, dass der der letzten Beurteilung zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
Rechtsgebiete:HGB, VwGO
Vorschriften:HBG § 8, VwGO § 123 Abs. 1,
Stichworte:Bewerbungsverfahren, Einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Stellenausschreibung, Anforderungsprofil, Beurteilung, Leistungsvergleich, Konkurrentenklage, Konkurrentenverfahren,

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