JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 29.06.2009, Aktenzeichen: 8 B 1034/09
| Leitsatz: | 1. Aus § 16 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren. 2. Eine generelle Untersagung der Hundehaltung kann auf § 11 HSOG gestützt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden durch eine Person gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
| Rechtsgebiete: | HSOG, HundeVO |
| Vorschriften: | HSOG § 11, HundeVO § 1 Abs. 1 S. 1, HundeVO § 16 Abs. 1, |
| Stichworte: | Behördenzuständigkeit, Hundehaltung, unselbständige Verfügung, Untersagung, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel, 4 L 207/09.KS vom 17.03.2009 |
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