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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 29.04.2008, Aktenzeichen: 10 D 719/08 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 D 719/08

Beschluss vom 29.04.2008


Leitsatz:Den Eintragungen in einem Formular über die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, die der Beauftragte der Rundfunkanstalt vorgenommen hat, kommt lediglich Indizwirkung zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unrichtig sind. Wenn der Rundfunkteilnehmer keine Durchschrift des von ihm unterschriebenen Formulars erhält, besteht die Gefahr, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die Eintragungen ergänzt, nachdem der Rundfunkteilnehmer das Formular unterzeichnet hat.
Rechtsgebiete:Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1991
Vorschriften:Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1991 § 3 Abs. 1,
Stichworte:Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten, Beauftragter der Rundfunkanstalt, Indizwirkung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main, 10 E 2206/05(1) vom 20.02.2008

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