JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 28.11.2005, Aktenzeichen: 3 TG 2774/05
| Leitsatz: | Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstandsflächenrechts ist nach den Regelungen der §§ 57, 63 und 64 HBO ohne Stellung eines entsprechenden Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird. Eine Baugenehmigung kann nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfgegenstand gehören, rechtswidrig sein (anderer Auffassung Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2004 - 4 TG 2610/04 -). Macht der Nachbar geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften - die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden - verletzt werden, so kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst, nicht jedoch durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Genehmigung in Betracht (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 - in juris). Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden, der im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO durchzusetzen ist. |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, Bauordnung Hessen |
| Vorschriften: | BauNVO § 15, Bauordnung Hessen § 57, Bauordnung Hessen § 6, Bauordnung Hessen § 63, Bauordnung Hessen § 64, |
| Stichworte: | Abstandsflächenrecht, einstweiliger Rechtsschutz, Genehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Prüfungsumfang, Vereinfachtes, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 4 G 2991/05 (3) vom 13.10.2005 |
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