JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 28.06.2006, Aktenzeichen: 7 UZ 2930/05
| Leitsatz: | 1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert. 2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen. 3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. 4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, WHG, WVG |
| Vorschriften: | VwVfG § 39 Abs. 1, WHG § 4 Abs. 2 Nr. 3, WVG § 28 Abs. 3, |
| Stichworte: | Auflage, Begründung, Derogation, Geldleistungsauflage, Grundwasserabgabe, Grundwasserentnahme, Kostenbeitrag, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 3 E 2622/02 (4) vom 21.07.2005 |
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