JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 9 UZ 768/02
| Leitsatz: | 1. Einzelfall eines auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurde, weil das genehmigte Bauvorhaben - obgleich es sich objektiv-rechtlich nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge - nicht gegen das in vorgenannter Regelung verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung verstoße. 2. Die vollständige Absetzung eines Urteils - gerade noch - innerhalb einer Frist von fünf Monaten seit der Verkündung schließt, die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO aus. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 34 Abs. 1, VwGO § 117 Abs. 4, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, |
| Stichworte: | Absetzungsfrist, Baugenehmigung, Bauweise, Maß der baulichen Nutzung, Nachbarklage, Rücksichtnahmegebot, Sachverhaltsaufklärung, Übermaßbebauung, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 2 E 1224/97(2) vom 18.09.2001 |
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