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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 9 UZ 768/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 UZ 768/02

Beschluss vom 28.05.2003


Leitsatz:1. Einzelfall eines auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurde, weil das genehmigte Bauvorhaben - obgleich es sich objektiv-rechtlich nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge - nicht gegen das in vorgenannter Regelung verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung verstoße.

2. Die vollständige Absetzung eines Urteils - gerade noch - innerhalb einer Frist von fünf Monaten seit der Verkündung schließt, die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO aus.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, VwGO § 117 Abs. 4, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5,
Stichworte:Absetzungsfrist, Baugenehmigung, Bauweise, Maß der baulichen Nutzung, Nachbarklage, Rücksichtnahmegebot, Sachverhaltsaufklärung, Übermaßbebauung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 2 E 1224/97(2) vom 18.09.2001

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