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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 8 MP 3023/01.W1.T 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 MP 3023/01.W1.T

Beschluss vom 28.03.2002


Leitsatz:Ein Anordnungsgrund für einen auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht nicht, solange der Antragsteller auf Grund eines anderen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens einen vorläufigen Studienplatz im selben Studiengang an einer anderen Hochschule inne hat.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hängt nicht davon ab, wie es im Einzelnen zur Vergabe des den Anordnungsgrund ausschließenden anderweitigen Studienplatzes gekommen ist und wie "sicher" dieser anderweitige Studienplatz ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Numerus clausus, Zulassung zum Studium, einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund,
Verfahrensgang:VG Gießen 3 MP 3023/01.W1 vom 05.02.2002

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