JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 8 MP 3023/01.W1.T
| Leitsatz: | Ein Anordnungsgrund für einen auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht nicht, solange der Antragsteller auf Grund eines anderen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens einen vorläufigen Studienplatz im selben Studiengang an einer anderen Hochschule inne hat. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hängt nicht davon ab, wie es im Einzelnen zur Vergabe des den Anordnungsgrund ausschließenden anderweitigen Studienplatzes gekommen ist und wie "sicher" dieser anderweitige Studienplatz ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Numerus clausus, Zulassung zum Studium, einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 3 MP 3023/01.W1 vom 05.02.2002 |
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