JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 28.01.2009, Aktenzeichen: 6 E 2458/08
| Leitsatz: | 1. Der Senat geht im Anschluss an die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG so zu verstehen ist, dass eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf spätere wegen desselben Gegenstands entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. 2. Die Anrechungsbestimmung betrifft auch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner. 3. Für die Anrechnung ist ohne Bedeutung, ob die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Verwaltungsprozess gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig ist. 4. Eine Entstehung von Gebühren wegen desselben Gegenstands setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens identisch ist. |
| Rechtsgebiete: | RVG, VV RVG, VwGO |
| Vorschriften: | RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1, VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4, VwGO § 162 Abs. 2 S. 2, VwGO § 80 Abs. 4, |
| Stichworte: | Anrechnung, Aussenverhältnis, Beschwerde, Erinnerung, Geschäftsgebühr, Identität des Streitgegenstandes, Kostenfestsetzung, Rechtsanwalt, Verfahrensgebühr, Verwaltungsprozess, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt am Main, 1 O 2590/08.F vom 15.10.2008 |
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